SATZUNG

Satzung der mitgliedschaftlich organisierten Freien Wählergruppe Waldrach e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Name der Wählergruppe lautet: Freie Wählergruppe Waldrach e.V.
2. Die Wählergruppe hat ihren Sitz in Waldrach. Der Wohnsitz des Vorsitzenden ist gleichzeitig Sitz der Geschäftsstelle.

 

§ 2 (Rechtsform)

Die Wählergruppe hat die Rechtsnatur eines eingetragenen Vereins. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Trier eingetragen werden.

 

§ 3 (Zweck)

1. Zweck der Wählergruppe ist die Mitgestaltung des kommunalpolitischen Geschehens in der Ortsgemeinde Waldrach sowie die Mitarbeit bei der politischen Weiterentwicklung dieser Region.

2. Die Wählergruppe erfüllt ihre Aufgabe durch die Aufstellung einer freien Wählerliste zur Kandidatur für den Gemeinderat.

3. Die Wählergruppe ist ehrenamtlich tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar uneigennützige Ziele zum Wohle der Allgemeinheit

4. Die Wählergruppe wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 4 (Erwerb und Mitgliedschaft)

1.Soweit nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft möglich ist, kann auf Antrag Mitglied der Wählergruppe werden, wer

a) wählbar im Sinne des Kommunalwahlgesetzes (KWG) ist,
b) seinen Hauptwohnsitz im Wahlbezirk der Ortsgemeinde Waldrach hat,
c) für eine kommunalpolitische Tätigkeit geeignet ist und die Ziele und den Zweck der Wählergruppe anerkennt und fördert.

2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Mitglieder anderer politischer Parteien können weder in den Vorstand gewählt, noch als Kandidaten für den Gemeinderat benannt werden.

 

§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod,
d) durch Wegzug in einen anderen Wahlbezirk.

 

2. Der freiwillige Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich zu erklären.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann aus der Wählergruppe ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten das Ansehen der Wählergruppe schädigt und /oder gegen Satzungsbestimmungen verstößt.

4. Gewählte Mitglieder des Gemeinderates können erst nach Ablauf der Legislaturperiode ausgeschlossen werden.

5. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitzuteilen. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich mitzuteilen, sofern das betroffene Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend war.

 

§ 6 (Beitrag)

Es wird ein Mitgliedsbeitrag pro Person und Jahr erhoben.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 (Organe)

Organe der Wählergruppe sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 8 (Mitgliederversammlung)

1.  Die Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Halbjahr stattfinden, sie muss mindestens alle fünf Jahre mindestens zwei Monate vor dem Termin zur Kommunalwahl stattfinden.

2.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kandidaten für die Kommunalvertretungen,
e) Änderung der Satzung,
f) Entscheidung über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, welche zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen wurde,
g) Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergruppe.


3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wichtige kommunalpolitische Entscheidungen anstehen oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unter der Angabe der Gründe beantragt wird. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abgestimmt wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen, ausgenommen in den Fällen der §§11 und 12.

7. Die Versammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden geleitet. Sofern Wahlen anstehen, wird der Wahlvorgang von einem zu wählenden Wahlleiter durchgeführt. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und gibt das Wahlergebnis bekannt.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

 

§ 9 (Vorstand)

1. Der Vorstand der Wählergruppe besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenverwalter,
e) drei Beisitzer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

3. Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Dauer der Legislaturperiode des Gemeinderats. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.  Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand wird bei Bedarf von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Zu den Sitzungen des Vorstandes können die Gemeinderatsmitglieder der Wählergruppe, die nicht dem Vorstand angehören, eingeladen werden. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 10 (Gemeinderatsmitglieder)

1. Die Kandidaten für die Wählerlisten und deren Listenplatz werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist grundsätzlich geheim.
Bei gemeinsamer Wahl mehrerer vorgeschlagener Kandidaten wird über sie und ihre Reihenfolge in einem Wahlgang mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt, sofern keine Gegenkandidaten benannt werden oder keine Änderung der Reihenfolge beantragt wird.
Bei Nennung von Gegenkandidaten oder im Falle einer beantragten Änderung der Reihenfolge ist über diese Kandidaten und ihre Listenplätze einzeln abzustimmen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
In allen Fällen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt.

2. Die Kandidaten für den Gemeinderat, die bei ihren politischen Entscheidungen nur dem Gewissen unterworfen sind, werden auf die Dauer der Legislaturperiode des Gemeinderats gewählt. Die gewählten Gemeinderatsmitglieder der Wählergruppe können aus ihrer Mitte einen Fraktionsführer als Sprecher der Gruppe wählen.

§ 11 (Satzungsänderungen)

Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Eine etwaige Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht ( Vereinsregister ) sowie dem örtlich zuständigen Wahlleiter bekanntzugeben.

§ 12 (Auflösung)

1. Die Auflösung der Wählergruppe kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung zum Ende einer Legislaturperiode erfolgen. Die Auflösung kann mit 3/4 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Im Falle einer Auflösung der Wählergruppe ist evt. vorhandenes Vermögen an eine soziale Einrichtung zu übergeben mit der Maßgabe, dass das Vermögen nur für Gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf.

§ 13 (Anwendung des Vereinsrechts)

Falls das Verhältnis der Mitglieder der Wählergruppe zueinander und untereinander sowie für das Rechtsverhältnis nach außen finden im übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht Anwendung.

 
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23. März 2004  angenommen und beschlossen.